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Stillhalteabkommen

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Sanierungsberater-Beizug

Rechtsgebiet:
Stillhalteabkommen
Stichworte:
Stillhalteabkommen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Da Restrukturierungs- und Sanierungsfälle nicht zum Expertenwissen der Geschäftsleitung bzw. zu ihrem daily business zählt, verlangen die Banken als „Bindeglied“ zwischen ihnen und dem Kreditnehmer den Einsatz eines Sanierungsberaters.

Die Person des Sanierungsberaters ist – nebst des Kreditnehmerverhaltens – von entscheidender Bedeutung für den Verlauf des Bankenkontakts:

Von den Banken empfohlene Sanierungsberater

  • =   sog. „eingeordnete Berater“
  • Latenter Interessenkonflikt
    • Ein Beauftragter kann selten gut „zwei Herren dienen“
    • Risiko, dass der „eingeordnete Berater“ mehr an die Bankeninteressen denkt als es die Kreditnehmer-Bedürfnisse für eine Aufrechterhaltung des Stillhalteabkommens bzw. für die Erreichung der Turnaround-Ziele notwendig ist (Verfolgung der Gegenparteien-Interessen?)
    • Entscheidend dürfte sein, in welchem Stadium sich die Kreditnehmerin befindet
      • Frühstadium der Unternehmenskrise
        • zB bei Feststellung einer ungenügenden Eigenkapital-Verzinsung
        • Eine „eingeordneter“ Berater ist bei der Begleitung des Kreditnehmers zurück auf die „Normalspur“ einem unabhängigen Sanierungsberater gleichgestellt
      • Spätstadium der Unternehmenskrise
        • Sobald die Überlebensfähigkeit des Kreditschuldners in Frage gestellt ist, stehen wichtige Fragen an, wo der Sanierungsberater an seinen Auftraggeber, dessen Organe und die Gläubiger denken muss
        • Verwaltungsrates im Sanierungsfall
        • Gläubigerinteressen durch Vermeidung
          • Konkursverschleppung
          • Paulianische Anfechtung
        • Der Sanierungsberater kann und darf nicht die materiellen Interessen der Bank verfolgen!
        • Die Verfolgung der Kreditgeberinteressen ist alleine Bankensache, auch das Einstehen dafür
    • Bankenempfehlung, Kosten aber zu Lasten des Kreditnehmers
    • Eine Beurteilung ist meistens nur retroperspektiv möglich
  • Weiterführende Hinweise

vom Kreditnehmer selber rekrutierter Sanierungsberater

  • =   unabhängiger Sanierungsberater
  • Auswahl des Sanierungsberaters
    • Anforderungen
      • Unabhängiger, erfahrener und bei den Banken Respekt geniessender Sanierungsberater
      • Betriebswirtschafts- und Rechtskenntnisse
      • Praktische Erfahrung
  • Vorteile
    • Verfolgung der Auftraggeber-Interessen
    • unter Berücksichtigung und in Kenntnis der Bankenbedürfnisse
  • Weiterführende Hinweise

Funktion

  • Kommunikation zwischen Banken und Kreditnehmer
    • Reporting
    • Kenntnis Bankenbedürfnisse
  • Unternehmens-Analyse
    • IST-Zustand
  • Turnaround-Konzept
    • SOLL-Zustand
  • Begleitung Umsetzung Turnaround-Konzept
  • Begleitung Kontrolle der Konzeptumsetzung

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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