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Stillhalteabkommen

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Paulianische Anfechtung

Rechtsgebiet:
Stillhalteabkommen
Stichworte:
Stillhalteabkommen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Mit dem Stillhalteabkommen werden Handlungen verabredet, die im späteren Insolvenzverfahren über den Kreditnehmer paulianisch angefochten werden können.

Anfechtungsgefährdete Handlungen

Kapitalrückzahlungen

  • allgemein
    • aufgrund vereinbarter Desinvestitionen
    • im Gegenzug zur Leistung von Sanierungsbeiträgen
    • ev. prioritäre Rückzahlung von Überbrückungskrediten
  • Teilrückzahlungen
    • gegen Sanierungsbeitrag in Form eines Rangrücktritts
      • Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung?
    • gegen Sanierungsbeitrag in Form eines Forderungsverzichts
      • Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung?

Zinszahlungen

  • Regelmässiger Zinsendienst ist Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Kapitals

Sicherheitsbestellungen

  • Nachträgliche Besicherungen, Zug um Zug gegen eine Stillhalten oder gegen Sanierungsbeiträge?
  • Besicherung von Überbrückungskrediten?

Anfechtungsarten

Die anfechtungsgefährdeten Handlungen sind unter die folgenden Anfechtungstatbestände einzuordnen:

Überschuldungsanfechtung

  • Anfechtbarkeit von Kredit- und Zinsrückzahlungen,
    • die innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung bzw. vor Bestätigungen des Nachlassvertrages erfolgten, zu einer Gläubigerschädigung führten, der Kreditnehmer bereits (zu Fortführungs- und Liquidationswerten) überschuldet war und die Zahlung mit unüblichen Zahlungsmitteln oder vor Fälligkeit erfolgte
    • die während der Gültigkeitsdauer des Stillhalteabkommens bezahlt werden (= vorfällige Tilgung gemäss SchKG 287 Abs. 1 Ziffer 3)
    • die in Form eines Debt / Asset Swap erfolgten (= unübliches Zahlungsmittel gemäss SchKG 287 Abs. 1 Ziffer 2)
  • Anfechtbarkeit von (nachträglichen) Besicherungen,
    • zu denen der Kreditnehmer nicht schon früher verpflichtet war, die innerhalb des letzten Jahres vor seiner Konkurseröffnung stattfanden, zu einer Schädigung der übrigen Gläubiger führten und trotz seiner Überschuldung (zu Fortführungs- und Liquidationswerten) erfolgten

Absichtsanfechtung

  • Anfechtbarkeit von Kredit- und Zinsrückzahlungen,
    • die innerhalb der 5-jährigen période suspecte erfolgten, zu einer Gläubigerschädigung führten und der Kreditnehmer in einer für die Banken erkennbaren Gläubigerschädigungsabsicht handelte
    • Beurteilung Schädigungsabsicht und Erkennbarkeit
      • Beurteilung der Frage, ob Kreditnehmer und Banken im Zahlungszeitpunkt noch mit der Unternehmenssanierung rechnen durften, im konkreten Einzelfall erforderlich
  • Anfechtbarkeit von (nachträglichen) Besicherungen,
    • die während der letzten 5 Jahre vor Konkurseröffnung mit Gläubigerschädigung erfolgten und der Kreditnehmer bzw. Sicherungsgeber in einer für die sicherungsbegünstigten Banken erkennbaren Schädigungsabsicht gehandelt hat

Schenkungsanfechtung

  • Anfechtbarkeit von Besicherungen (meistens eines Drittsicherheitsgebers),
    • die innerhalb der 1-jährigen période suspecte vorgenommen wurden, keine oder nur eine minderwertige Gegenleistung zur Grundlage hatten und eine Sicherstellungspflicht nicht früher bestanden hat
    • Beurteilung der äquivalenten Gegenleistung im konkreten Einzelfall erforderlich

Keine Anfechtbarkeit

Kapitalrückzahlungen

  • Keine Gläubigerschädigung bei Rückzahlung eines besicherten Kredits im Umfange der Besicherung

Zinszahlungen

  • Regelmässige Zinszahlungen

Sicherheitsbestellungen

  • Ursprüngliche, direkte Besicherung eines Überbrückungskredits
    • Ausnahme: Mittelverwendung zum Schaden anderer Gläubiger und Erkennbarkeit der Absicht bei Kreditgewährung (vgl. BGE 101 III 92, Erw. 4b)
  • Verpflichtung zur Sicherheitsleistung im Stillhalteabkommen (durch Drittsicherheitsgeber) mehr als ein Jahr vor Konkurseröffnung über den Drittsicherheitsgeber bzw. vor Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung
  • Abschluss eines Stillhalteabkommens mit Sicherheitsleistungsverpflichtung, Sicherheit aber erst später erfolgte und das Stillhalteabkommen mehr als ein Jahr vor Konkurseröffnung bzw. Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung zustande kam
  • Besicherter Überbrückungskredit zur Aufrechterhaltung des operativen Tagesgeschäfts aufgrund Stillhalteabkommen, sofern und soweit die Mittel zweckgemäss verwendet wurden

Anfechtbarkeit

Kapitalrückzahlungen

  • Gläubigerschädigende Kapitalrückzahlungen oder Teilrückzahlungen bei Überschuldung des Kreditnehmers mit Gläubigerschädigung

Zinszahlungen

  • Einmalzinszahlung infolge Beendigung des Stillhalteabkommens vor Ende der Darlehenslaufzeit

Sicherheitsbestellungen

  • Nachträgliche Besicherung durch eine direkte Sicherheit im Austausch gegen eine gleichwertige Leistung (zB Stillhalteabkommen als Gegenleistung); Bestellung einer Drittsicherheit durch eine mit der Kreditnehmerin verbundene Konzerngesellschaft erfordert eine Einzelfallprüfung (indirekter Vorteil der Aufrechterhaltung der konzerninternen Finanzierung etc. als gleichwertige Gegenleistung?)
  • Nachträgliche Besicherung in Kenntnis der Überschuldung zu Fortführungs- und Liquidationswerten oder bei Kenntnis der bevorstehenden Konkurseröffnung

Nicht ohne Weiteres bzw. nur im konkreten Einzelfall beurteilbar

Kapitalrückzahlungen

  • Gegenleistung, wenn die Bank im Gegenzug für eine Teilrückzahlung den verbleibenden Teil des Kredits stundet oder sie auf eine Fälligstellung desselben verzichtet und so den Eintritt eines Cross Default verhindert
  • Berücksichtigung, dass die drohende Illiquidität wegen des Cross Default bzw. die mögliche Überschuldung bei einem Dahinfallen der Going Concern-Prämisse u.U. zu einem grösseren Schaden für die übrigen Gläubiger führt

Zinszahlungen

  • Individual-Zinsendienst erfordert Einzelfallbeurteilung

Sicherheitsbestellungen

  • Unter Stillhalteabkommen gewährter, besicherter Überbrückungskredit und Kreditrückführung etc.

Alles Weitere können Sie unter den in der Box genannten Links nachsehen.

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