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Stillhalteabkommen

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Federführung

Rechtsgebiet:
Stillhalteabkommen
Stichworte:
Stillhalteabkommen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ernennung Federführerin

Bank mit dem grössten Gesamtengagement

  • Miteinbezug von Engagements bei Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften
  • Berücksichtigung von kapitalmässigen Beteiligungen an Kreditnehmer

Übernahmehindernisse

  • Fehlende Übernahme-Voraussetzungen
  • Bezeichnung einer anderen Bank als Federführerin

Voraussetzungen

  • Fachkenntnisse
  • Organisatorische Möglichkeiten
  • Ressourcen

Entschädigung für Federführung?

  • Bank mit grösstem Engagement
    • Keine Entschädigung (Regelfall)
  • Andere Bank
    • Entschädigung (Regelfall)

Geschäftsführung und Vertretung

Personalie

  • Federführerin wird die Geschäftsführung des Bankenkonsortiums übertragen (vgl. OR 535 Abs. 1)

Geschäftsführungsfunktion

Vertretung

  • Innenverhältnis
    • Vorbehältlich anderer Abrede gleiche Rechte aller Gesellschafter / Banken
    • Vgl. ferner Innenverhältnis
  • Aussenverhältnis
    • Ohne Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis (siehe oben) ist jeder Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft nach aussen ermächtigt (vgl. OR 535 Abs. 3)
    • Einschränkungen im Aussenverhältnis, nur wenn diese dem Kreditnehmer mitgeteilt
    • Vgl. ferner

Aufgaben der Federführererin

  • Einberufung Bankensitzungen
  • Leitung und Protokollierung Bankensitzungen
  • Information zwischen Banken und Kreditnehmer
  • Information des Kreditnehmers
  • Bewirkung der Befreiung der Banken vom Bankenkundengeheimnis für die Kontakte unter den Banken
  • Berater-Vorschläge an Kreditnehmer
  • Kreditnehmer-Begleitung bei Erarbeitung des Turnaround-Konzepts
  • Überwachung der Stillhalteabkommens-Einhaltung
  • Vorbereitung und Realisation bankenseitiger Sofortmassnahmen
  • Kreditnehmer-Kommunikation
  • Kommunikation mit Dritten als bankenseitige Ansprechpartnerin
    • Behörden
    • Übernahmeinteressenten (Achtung: faktische Organschaft kann drohen)
    • Verbände
    • Medien
  • Administrierung

Federführungs-Haftung

Grundsatz

  • Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters abhängig davon, ob eine Vergütung ausgerichtet wurde oder nicht (vgl. OR 538 Abs. 1 und 2)

Tätigkeit ohne Vergütung

  • Anwendung von Fleiss und Sorgfalt wie in eigenen Belangen

Tätigkeit gegen Vergütung

  • Haftung für getreue und sorgfältige Ausführung
  • Beurteilung nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab, wobei bei berufsmässiger, entgelticher Tätigkeit höhere Anforderungen verlangt werden dürfen
    • In der Regel gilt eine Federführerin als Spezialistin, an die hohe Erwartungen gestellt werden dürfen
  • Massgeblichkeit der Bestimmungen über den Auftrag

Vgl. ferner Haftung

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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