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Stillhalteabkommen

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Kerngehalt des Stillhaltens

Rechtsgebiet:
Stillhalteabkommen
Stichworte:
Stillhalteabkommen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zum eigentlichen Kerngehalt eines Stillhalteabkommens der Banken zählen:

Verzicht auf Kreditkündigung

Gegenstand

  • Verzicht auf ordentliche oder ausserordentliche Kreditkündigungen
  • Verpflichtung, keine Kreditlinien zu kürzen

Wirkung

  • Pflicht der Banken, wiederholt und laufend bis zur Kreditlimite Kredite zu gewähren, also trotz Saldoreduktionen infolge Debitorenzahlungen, auch im Falle einer Globalzession
  • Pflicht der Banken, vor dem Stillhalten entstandene Kreditüberziehungen fortbestehen zu lassen, aber ohne Recht zu neuen Kreditüberziehungen
    • Mit Vorteil wird im Stillhalteabkommen festgehalten, dass Kreditüberziehungen nicht akzeptiert bzw. sofort ausgeglichen würden
  • Bürgschaft / Kündigungsanspruch des Bürgen gemäss OR 511 Abs. 2
    • Gefahr, dass die durch Bürgschaft gesicherten Banken infolge Stillhaltens über die Jahresfrist hinaus ihre Sicherheit verlieren

Offenhaltung von Kreditlinien

Gegenstand

  • Offenhalten von Kreditlinien (gekündigt oder ungekündigt) während der Laufzeit des Stillhalteabkommens auf dem Stand der Benutzung zu einem bestimmten Stichdatum

Wirkung

  • Pflicht der Banken, wiederholt und laufend bis zur Kreditlimite Kredite zu gewähren, also trotz Saldoreduktionen infolge Debitorenzahlungen, auch im Falle einer Globalzession
  • Bei gekündigten Krediten stellt sich Frage, ob die Abrede zu einer Stundung oder Neuerung oder eines pactum de non petendo vorliegt
  • Bei besicherten Krediten werden die Banken nur zustimmen, wenn ihre Sicherheiten berücksichtigt werden
    • Mit Vorteil wird im Stillhalteabkommen festgehalten, dass die Bereitschaft zur Offenhaltung nur bestehe, wenn dadurch ihre Sicherheiten nicht beeinträchtigt würden (in der Grossbankenvereinbarung soll dies so geregelt sein)

Forderungsstundung

Gegenstand

  • Stundung aller fälligen Forderungen des Kreditnehmers während des Stillhalteabkommens
  • Stundung aller noch nicht fälligen Forderungen des Kreditnehmers während des Stillhalteabkommens

Wirkung

  • Fällige Forderungen
    • Aufhebung der Fälligkeit für die Dauer des Stillhalteabkommens
      • Keine Klage
      • Keine Betreibung
      • Keine Verrechnung
      • Verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung im Sinne von OR 135 Abs. 1
  • Noch nicht fällige Forderungen
    • Aufschub der Fälligkeit bis zum Ablauf des Stillhalteabkommens
      • Keine Klage
      • Keine Betreibung
      • Keine Verrechnung
      • Verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung im Sinne von OR 135 Abs. 1
  • Bereits bestellte Sicherheiten
    • Verwertungs-Stillhalten

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