Da ein einlässliche Darstellung den Rahmen der Erläuterung des Stillhalteabkommens sprengen würde, sollen die Straftatbestände nur kurz aufgezählt und auf die Stellen verwiesen werden, wo sie einlässlicher erläutert werden:
Konkurs- und Betreibungsdelikte
- Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB)
- Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB)
- Misswirtschaft (Art. 165 StGB)
- Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB)
- Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB)
- Bestechung bei Zwangsvollstreckung (Art. 168 StGB)
- Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB)
- Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 170 StGB)
Stillhalteabkommens-Bezug
Natürliche Personen
- Kreditnehmer
- Sofern und soweit der Kreditnehmer eine juristische Person trifft das tatbestandsmässige Handeln seine Organe
- siehe im Übrigen oben
- Bankenvertreter
- Unter Umständen können sich nebst des Kreditnehmers weitere Involvierte, auch Bankenvertreter, als Anstifter oder Mittäter der genannten Straftatbestände schuldig machen
Banken (Unternehmensstrafrecht)
- Ob und inwieweit sich die Banken als Unternehmen kraft Unternehmensstrafrecht eines Delikts schuldig machten, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen